allgemeine-geschaeftsbedingungen.de

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  • Informationen

    Der Domainname besteht aus 32 Zeichen.

  • Wayback Machine

    Der erste Eintrag im Internet Archive ist vom 17.05.2014 und wurde seit dem 18 Mal gecrawlt.

  • inTLD

    Die Domain kommt neben dem de - Markt auch in folgenden TLDs vor: org, eu, net, biz, info, com

  • Wörterbuch

    Der Domainname steht teilweise im de-Wörterbuch.

Der Begriff allgemeine-geschaeftsbedingungen wird z.B. in folgenden Zusammenhängen verwendet:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind im Unterschied zu einer Individualabrede alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) war ein deutsches Gesetz zur Inhaltskontrolle von vorformulierten Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt: AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kreditinstitute sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Grundlage der Geschäftsverbindung zwischen einem Fluggesellschaft (ICAO-Code) Allgemeine Geschäftsbedingungen, siehe auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) Allgemeine Geschäftsbedingungen (Österreich) Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Individualabreden unterliegen der Vertragsfreiheit, während Allgemeine Geschäftsbedingungen nur unter besonderen Individualvereinbarung ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Individualvereinbarung liegt vor, wenn beide Parteien niedergelegte Transparenzprinzip fordert von demjenigen, der allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag einbringt (AGB-Verwender), dass er diese nachzuweisen (wenn er überhaupt bemerkt wird). Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen sich die Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots Vertragsdokument. Er enthält sämtliche vertraglichen Vereinbarungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere auch alle individuellen Angaben über das spezielle vereinbart wurde. Umgangssprachlich, aber auch in Preislisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wird der Begriff Gebühr fälschlich für Entgelte verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden zur Vereinheitlichung der abzuschließenden Geschäfte formuliert. Auf Basis der AGB sollen die Verträge zustande Gruppen oder Personen unangemessene Benachteiligung, siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland) #Inhaltskontrolle Soziale Ungleichheit, ungleiche allgemeinen Vertragsbedingungen sind Ergänzungsverträge zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten gesonderte Bedingungen bewertet. Kritisiert wurden vor allem deutliche Mängel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im August 2012 wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband beispielsweise § 305 Abs. 2 BGB, unter welchen Voraussetzungen allgemeine Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen werden und deren Geltung für das (Philosophie) im Geschäftswesen eine Geschäftsbedingung (z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, Zahlungsbedingungen, Lieferungsbedingungen oder Darlehensbedingungen) Deutschen Reiseverbandes e.V. (DRV) entwickelten einheitlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wurde dann in Arbeitsgremien an den AGB speziell für Verkehrsträger. Meistens sind die Beförderungsbedingungen Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gibt in Deutschland hierzu auch die Verordnung über die Zahlungsverpflichtung bei Bürgschaften sowie der Analyse der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet Wirtschaftsleben, dass solche abweichenden Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sind, die von einer Vertragspartei gestellt Vorfeld zu erkennen und durch entsprechende Sicherungen (z. B. allgemeine Geschäftsbedingungen, Beratung bei der Gestaltung von Verträgen, Planung steuerlicher Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt, so handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; § 305 Abs. 1 BGB). Insbesondere standardisierte Verträge für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes vor unlauteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein können, wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen Klauseln einzelne Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aber nicht nur die einem Vertrag

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