gemö.de

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  • Informationen

    Der Domainname besteht aus 4 Zeichen.
    gemö.de ist eine IDN-Domain mit der technischen Schreibweise xn--gem-una.de.

  • Wayback Machine

    Der erste Eintrag im Internet Archive ist vom 06.12.2022 und wurde seit dem 8 Mal gecrawlt.

Der Begriff gemö wird z.B. in folgenden Zusammenhängen verwendet:

Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister (§ 42 GemO). In den genannten Kommunen kann der Gemeinderat bestimmen, dass weiteren Spanndiensten verpflichten können (vgl. z. B. § 10 Abs. 5 GemO-BW oder Art. 24 Abs. 1 Nr. 4 GemO-BY). Hierbei handelt es sich um öffentliche Dienstleistungspflichten hat (§ 53 GemO). Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 53 GemO). Die Wahlen Ländern Land Abkürzung Verfassungstyp Vertretungsorgan Baden-Württemberg GemO Süddeutsche Ratsverfassung G: Gemeinderat S: Gemeinderat Bayern GO Süddeutsche Stadt- bzw. Ortsteile, Ortschaften gemäß § 68 GemO, Wahlbezirke für die unechte Teilortswahl gemäß § 27 GemO. Mit dem Begriff Wohnplatz werden in Brandenburg Die Gemeinschaftsordnung (GemO) regelt im deutschen Wohnungseigentumsrecht Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Sie ist eine autonom Untergliederungen von Gemeinden in Hessen (§§ 81, 82 HGO) und Rheinland-Pfalz (§§ 74–77 GemO). Ob Ortsbezirke gebildet und wie sie abgegrenzt werden, ist in der Hauptsatzung aufzustellen (z. B. § 78 Abs. 1 GemO NRW) und auf einen bestimmten zukünftigen Zeitraum von einem Kalenderjahr bezogen (§ 78 Abs. 3 GemO). Er ist systematisch bis Katastralgemeinde Ortsbezirk Ortschaft Ortsteil Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz einschließlich (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche). § 60 Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg § 61 Abs. 7 Gemeindeordnung (GemO) Baden-Württemberg oder privatrechtlichen Beziehungen stehen. Die Legaldefinition des § 114 GemO NRW bezeichnet sie fragmentarisch als gemeindliche wirtschaftliche Unternehmen GemO; § 70 Meckl.-Vorp. KommVerf – die amtliche Bezeichnung lautet hier Kommunalunternehmen; § 141 Nds. KommVG; § 114 a NRW GemO; § 86 a Rh.-Pf. GemO; Haushaltsausgleichs ist in den verschiedenen GemO der Bundesländer als finanzwirtschaftliches Ziel vorgegeben (z. B. § 75 Abs. 2 GemO NRW; wird im Folgenden zitiert) Städte und Gemeinden ab einer bestimmten Größe Ortsbezirke bilden (§ 77 GemO). Hier können Außenstellen der Verwaltung mit bestimmten Aufgaben eingerichtet Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, und der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (GemO): „Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften Partnership BVerfGE 78, 205 80/723 EWG vom 25. Juni 1980 Giacomo Corneo, Öffentliche Finanzen: Ausgabenpolitik, 2007, S. 3 vgl. etwa § 107 GemO NRW haushaltsrechtlichen Kreditbegriff des § 86 GemO (NRW) fallen, berühren sie auch nicht den in der Haushaltssatzung nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 c GemO NRW festzusetzenden Kreditrahmen Bundeshaushaltsordnung oder § 108 Abs. 1 Nr. 6 GemO § 113 Abs. 3 GemO § 113 Abs. 1 Satz 2 GemO § 113 Abs. 5 GemO § 113 Abs. 4 GemO BGHZ 135, 107, 113 f. IAS 27 97 GemO geführt werden). Die Kreditaufnahme bedarf bei Gemeinden einer besonderen Kreditermächtigung in der Haushaltssatzung (§ 78 Abs. 1 c GemO), bei Grundsatz der Jährlichkeit (§ 77 GemO NRW) zu erfüllen, besitzt einen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt (§ 77 Abs. 2 GemO) und unterliegt einem vorgeschriebenen sind Befangenheitsregeln für Gemeinderäte in Gemeindeordnungen (z.B. § 18 GemO für Baden-Württemberg). → Hauptartikel: Befangenheit (Österreich)  Wiktionary: organisierten Unternehmens vergleichbar ist. Schließlich wird in den GemO (etwa § 107 Abs. 1 Satz 3 GemO NRW) die wirtschaftliche Betätigung als der Betrieb von Unternehmen Ausgeglichenheit des Haushaltes in den Gemeindeordnungen verankert (z. B. § 75 Abs. 2 GemO NRW). Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Einnahmen (in der Doppik: Erträge) kommunalen Unternehmen möglichst einen Gewinn erwirtschaften (z. B. § 109 GemO NRW). Die Rechts- und Organisationsformen der kommunalen Unternehmen sind Titel der Hessischen Gemeindeordnung (§§ 81-83) § 39 Gemeindeordnung NRW Gemo Kap. 4, § 74, Abs. 2 §§ 65–69 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

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