Reinvermögen verglichen werden muss. Im Insolvenzrecht hängt die Insolvenzantragspflicht davon ab, ob überhaupt noch gesellschaftliches Reinvermögen vorhanden
Geschäftsführer oder Vorstand berufen. Der Zweck besteht darin, die Insolvenzantragspflicht auf die neue Leitung der Gesellschaft (Geschäftsführer/Vorstandsvorsitzender)
bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Da die Bestimmungen zur Insolvenzantragspflicht in erster Linie die Gläubiger schützen sollen, besteht zudem persönliche
Haftung des Vorstandes bzw. Geschäftsführers wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§§ 92 Abs. 3 AktG, § 64 Abs. 2 GmbHG) setzt eine schuldhafte Verletzung
anderen nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 266a Strafgesetzbuch bei Vorenthaltung von Arbeitsentgelt
Geschäftsführers finden sich über das GmbH-Gesetz verstreut, etwa die Insolvenzantragspflicht. Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung der
drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO löst nicht die Insolvenzantragspflicht etwa des § 64 GmbHG aus. Allerdings hat die Geschäftsführung dann
Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 3 InsO). Durch die Verlagerung der Insolvenzantragspflicht aus den Spezialgesetzen in die InsO ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppung
oder Insolvenz. Da steht auch nix von einer Rechtsform, die eine Insolvenzantragspflicht nach sich zieht, aus der man (korrekte Handeln unterstellend) schlussfolgern