der Begriff des Eigentums umgangssprachlich auch für das Objekt des Eigentums verwendet („Das ist mein Eigentum“). Der Begriff Eigentum wird meist nur
Rechtswissenschaft ist Eigentum das gegenüber jedermann durchsetzbare Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache. Der Eigentümer hat das alleinige Recht
Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem
Eigentum ein Herrschaftsrecht über eine vermögenswerte Position. Für das Privatrecht definiert § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) das Eigentum als
Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (auch Sozialbindung des Eigentums) bezeichnet in Deutschland einen rechts- und sozialphilosophischen Grundsatz.
Deutsches Eigentum ist ein wirtschaftspolitischer Begriff aus der Nachkriegszeit in Österreich. Danach konnten alle vier Besatzungsmächte aufgrund eines
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (englisch World Intellectual Property Organization, WIPO; französisch Organisation mondiale de la propriété
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (bis 23. März 2016: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), kurz EUIPO)
Der Einzige und sein Eigentum ist das Hauptwerk von Max Stirner, das im Oktober 1844, vordatiert auf 1845, im Verlag von Otto Wigand in Leipzig erschien
Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht war eine rechtswissenschaftliche Forschungseinrichtung mit Sitz in München, die
Das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert Eigentum als das Recht, über eine Sache in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben zu verfügen
Als bonitarisches Eigentum bezeichnet man im römischen Recht das Recht, das jemandem an einer res mancipi eingeräumt wird, die er auf eine Art erworben
Als quiritisches Eigentum bezeichnet man in der Römischen Rechtslehre solches Eigentum, das nach ius civile nur römischen Bürgern (Quiriten) zugänglich
bedeutsamste Beispiel für ein dingliches Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu seinem Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Belieben
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) (französisch Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle, italienisch Istituto Federale della
Geistiges Eigentum war eine juristische Fachzeitschrift, die von 1935 bis 1940 bestand. Sie trug die weitere Bezeichnung Internationale Zeitschrift für
Die Actio Publiciana (§ 372 ff ABGB: „Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“) ist neben der Besitzstörungsklage eine besitzschützende Klage im österreichischen
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums oder TRIPS-Abkommen (englisch Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual
Die Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE)/ Intellectual Property Journal (IPJ) ist eine juristische Fachzeitschrift. Sie versteht sich als forschungsorientierte
Das Obergericht für Geistiges Eigentum (jap. 知的財産高等裁判所, Chiteki-zaisan kōtō-saiban-sho) in Kasumigaseki, einem Stadtteil des Tokioter Stadtbezirks Chiyoda
Besitzes) bezeichnet als Rechtsbegriff die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer. Sie geschieht nach deutschem Sachenrecht bei beweglichen
Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet (§ 1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz, WEG)
sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet
wirtschaftlichen Kriterien beurteilt werden. Das trifft vor allem dort zu, wo Eigentum und Besitz an derselben Sache auseinanderfallen. Dann stellt sich bei steuer-
des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ein verbreiteter inoffizieller Kurztitel ist Durchsetzungsrichtlinie;