Der juristische Begriff der Nämlichkeit beschreibt identische Gegenstände oder Umstände. Werden z. B. zwei Personen an einem Tag als Fahrer ein und desselben
Zahlenkombination bestehendem Kürzel, welches einmalig vergeben ist. Dadurch ist die Nämlichkeit der verschlossenen Ware gesichert. Genutzt wird die Zollplombe hauptsächlich
Regel wertvollen – Gegenstand eindeutig zu identifizieren, d. h. seine Nämlichkeit formell nachzuweisen. Zollrechtlich dient sie als Nachweis dafür, dass
untergehen dürfen, dient die Summarische Anmeldung der Sicherung der Nämlichkeit. Maßnahmen zur Erhaltung der Ware sind jedoch erlaubt. Durch die genaue
Auslandsreise muss das jeweilige Binnenzollamt die Ware begutachten und deren „Nämlichkeit“ feststellen. Jedes Carnet ist nach Ende der Reise, jedoch spätestens
ist, der Anmelder die Waren selbst benutzt oder benutzen lässt, die Nämlichkeit der Ware jederzeit festgestellt werden kann, Wirtschaftsinteressen der
effiziente Überwachung des Antragstellers und der Steuerhilfsperson sowie die Nämlichkeit der Waren sichergestellt, um Manipulationen weitestgehend auszuschalten
herangezogene Übertragung zollrechtlicher Unterscheidungskriterien (Nämlichkeits- bzw. Äquivalenzprinzip) auf müllerische Produktionsverfahren ist weder
der Prospekt zwar deiner ist, sollte nix passieren. Damit aber deine Nämlichkeit auf den Prospekt haftet, würde ich ein Mail nach dem Muster hier schicken
vom Mitglied verlangen, und damit hat man dann auch den Nachweis der Nämlichkeit. Beim Abholen wird dann alles wieder eingesammelt. Das müsste doch zu
2011 (CET) Zu dieser Verschiebung habe ich eine Frage: Konnte die Nämlichkeit dieser Person tatsächlich unzweifelhaft nachgewiesen werden, oder basiert
keine URV begangen hat. Von einer anonymen IP aus kann man nicht auf die Nämlichkeit des Einstellers schliessen! Und ursprünglich hatten sie sich nicht per