Mitbestimmungsrechts und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung. Bei individualrechtlichen Ansprüchen, die aus einem
Tarifvertragsparteien bindet (§ 5 TVG). Das TVG regelt zudem die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Parteien, die Form des Tarifvertrags und seine Rechtswirkungen
Tarifpolitik übernimmt. Der Arbeitgeberverband hat also selbst keine Tarifzuständigkeit. Nur die jeweilige (Unter-)Organisation ist tarifzuständig und muss
Sprecherausschussrecht, Vereinigungsfreiheit, Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit, Arbeitskampfrecht Vorsitzende Richterin Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts
Mitbestimmungsgesetzen und Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit von Vereinigungen zur Anwendung. Hier spricht man von kollektivrechtlichen
Gesichtspunkt ergeben sich Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit der CGZP. Am 1. April 2009 entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az