Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein Anstifter, Initiator, Verfasser oder Verursacher ist (im Sinne allgemeiner Handlungsautorenschaft)
Recht zur Bearbeitung und Veränderung des Werkes. Je nach Lizenz räumt der Urheber oder der Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte dem Lizenznehmer diese
Die Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (abgekürzt: ZUM) ist eine monatlich erscheinende juristische Fachzeitschrift zum Urheber-, Verlags-, Rundfunk-
Das österreichische Urheberrecht schützt das geistige Eigentum der Urheber im weiteren Sinn. Als zentrales Gesetz enthält das Urheberrechtsgesetz die
32 Angemessene Vergütung des UrhG heißt es in Absatz 3 Satz 3: „Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen
Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) (SR 231.1) regelt den Schutz der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und
etwa, weil der Urheber vor mehr als siebzig Jahren verstorben ist. Ein Beispiel hierfür ist eine Abbildung der Mona Lisa. Andere Urheber haben Werke bewusst
das nicht namentlich gekennzeichnet ist. Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die Dauer
Ein Autor (lateinisch auctor ‚Urheber‘, ‚Schöpfer‘, ‚Förderer‘, ‚Veranlasser‘) ist der Verfasser oder geistige Urheber eines sprachlichen Werkes, das aber
Die Schweizer Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik (SUISA) vertritt die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern
Sprache vor, der Urheber hat aber gar keine Information verbergen wollen. Eine Weitergabe, Nutzung oder Veränderung von Daten, die vom Urheber unterbunden
(Publikationen im Internet). Durch die Aufhebung des § 31 Abs. 4 UrhG dürfen Urheber nun auch Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten einräumen
wird, zu bestimmen, welchen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dem Urheber steht weltweit somit kein einheitliches Urheberrecht zu, das einem einzigen
praktisch immer auf Vorgänger aufgebaut wird. Daher wird erwartet, dass der Urheber diesen relativ geringen Eingriff in sein Verwertungsrecht hinzunehmen hat
Drehbuchautor und vom Filmkomponisten) und im Zusammenwirken mit weiteren Mit-Urhebern (z. B. Bildgestalter und Filmeditor). Der Begriff leitet sich von Französisch
dem Film seine endgültige Form. Filmeditoren gehören somit zu den Mit-Urhebern eines audiovisuellen Werkes. Die technischen und kreativen Anforderungen
berühmte Persönlichkeit, der man sich verpflichtet fühlt. Oft stehen die Urheber einer Hommage selbst in der Öffentlichkeit. Als Hommage werden vor allem
Das Archiv für Urheber- und Medienrecht (abgekürzt: UFITA) ist eine juristische Fachzeitschrift zum Urheber-, Verlags-, Rundfunk-, Presse-, Bühnen- und
Eine entsprechende Regelung gibt es in § 65 UrhG für mehrere Urheber. Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das
Aufführung oder Nicht-Aufführung zu bestimmen. Dieses Recht nimmt der Urheber persönlich wahr. Er kann sich bei dessen Wahrnehmung durch einen Verlag
gemeinfrei gelten. Alternativ werden Inhalte als frei bezeichnet, wenn der Urheber oder Inhaber der vollumfänglichen Nutzungsrechte ein Werk unter eine freie
nicht dem Urheber (beispielsweise dem Künstler) zugestanden, sondern den wirtschaftlichen Rechteverwertern, zum Beispiel dem Verlag. Der Urheber behält dann
VG Media (Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH) ist eine Verwertungsgesellschaft in Deutschland
Recht die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ohne Zustimmung der Urheber unzulässig. WebCite berücksichtigt zwar Opt-out-Markierungen von Webseiten
Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt