weiterzugeben. Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) als auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis)
mit den Rechtsanwälten Burkhard Hirsch und Peter Schantz mehrere Berufsgeheimnisträger (u.a. die Journalisten Michael Naumann und Christoph-Maria Fröhder
Bundesanwaltschaft informiert werden. Abhörmaßnahmen dürfen auch gegen Berufsgeheimnisträger (§ 53 StPO), mit Ausnahme der Verteidiger, Abgeordneten und Geistlichen
Sprachverschlüsselung nur als Option. Dabei liegt es auf der Hand, dass etwa ein Berufsgeheimnisträger sein drahtloses Diktat über Gegenstände gesetzlich geschützter Geheimnissse
enthält in seinem letzten Satz die entsprechende Einschränkung: Als Berufsgeheimnisträger ist die Verschwiegenheit Tätigkeitsvoraussetzung und dementsprechend
Folgen gerate. Außerdem kritisierten sie, dass die Nachschau bei Berufsgeheimnisträgern den Schutz zwischen Anwalt und Mandat gefährde. Eine Empfehlung
übermitteln zu lassen, sodass die Verwendung insbesondere durch Berufsgeheimnisträger (Psychologen, Rechtsanwälte, Steuerberater, etc.) problematisch