Gattungsschuld ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht. Es handelt sich dabei um ein Schuldverhältnis über eine Sache, die nur nach allgemeinen Merkmalen
Im Artikel sind einige seltsame, antiquierte Ausdrücke enthalten, die man meiner Meinung nach vereinfachen sollte: Der Gläubiger geht dem Anspruch auf
konkretisierte Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB). Eine Stückschuld kann nur mit diesem einen Stück erfüllt werden. Eine Gattungsschuld wird dann zur
versprochene Leistung zu verlieren. Nach dem BGB ist zwischen Stückschuld und Gattungsschuld zu unterscheiden. Bei einer Stückschuld trägt die Leistungsgefahr
Vorgang im Schuldrecht, durch welchen eine ursprünglich vorliegende Gattungsschuld bzw. Vorratsschuld auf eine ganz bestimmte Sache beschränkt wird. Mit
aus dem Schuldrecht. Es handelt sich um eine besondere Ausprägung der Gattungsschuld im Rahmen eines Schuldverhältnisses über eine Sache. Dabei beschränkt
im Sinne der Vorschrift. Auf die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld kommt es nicht an. Hier ist dann auch von Bedeutung, wie man eine Geldschuld
nulla obligatio (eine Pflicht zum Unmöglichen gibt es nicht). Bei der Gattungsschuld kann die Leistung dagegen auch dann noch erbracht werden, wenn eine
Leistungsort Bedeutung für die Frage, wann Erfüllung eingetreten ist, wann die Gattungsschuld zur Stückschuld konkretisiert wird, wann der Gläubiger in Annahmeverzug
abhängig von der Leistungsschuld, insbesondere ob eine Stückschuld oder Gattungsschuld vorliegt. Bei der Stückschuld führt bereits der Untergang des einzigen
ein Element einer Vielzahl ähnlicher Gegenstände (Vorratsschuld oder Gattungsschuld). Auch die Gegenleistung ist eine Leistung, sodass die Vorschriften
in den §§ 243 ff. BGB, so zum Beispiel die Verpflichtung, bei einer Gattungsschuld Waren mittlerer Art und Güte zu leisten. Besonders anschaulich ist der
Konkretisierung), § 243 Abs. 2 BGB. Selbst wenn also ursprünglich eine Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) vorlag, wird der Verkäufer bei Untergang der Sache
den Eindruck, als wäre diesr Grundfall die Regel, obwohl bei einer Gattungsschuld die Gefahrenlage ja durchaus anders aussieht. (nicht signierter Beitrag
§ 91 BGB Voraussetzung für deren Fungibilität. Endlich sind auch sog. Gattungsschulden gemäß § 243 BGB durch fungible Güter erfüllbar. Duden, Das Lexikon
gesetzliches Zahlungsmittel hingegen als austauschbares Massenprodukt eine Gattungsschuld. Das Gesetz regelt in § 245 BGB zudem noch die unechte Geldsortenschuld
fälliger, einredefreier Speziesanspruch (!) auf die Sache zustand. Bei Gattungsschulden entfällt die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ebenso wenig
§ 300 Abs. 1 BGB. Streitig ist, ob in den Fällen, in denen bei einer Gattungsschuld Annahmeverzug auch ohne Konkretisierung eintritt, diese für den Übergang
Täuschung verlangt werden (für Stückschulden nach § 463 BGB a.F. für Gattungsschulden nach § 480 Abs. 2 BGB a.F.). Der Schadensersatzanspruch nach § 463
österreichischer Rechtsprechung ist dies sowohl auf Speziesschulden als auch auf Gattungsschulden anwendbar (strittige Rechtsmeinung). In der Lehre wird hingegen entweder
Urteil vom 23. Februar 1904 zur Unmöglichkeit der Leistung bei der Gattungsschuld) Haakjöringsköd-Fall (RGZ 99, 147) "Silber-Fall" (RGZ 101, 107f.; Urteil
er an der Universität Marburg mit der Dissertation Die Haftung bei Gattungsschulden in § 279 BGB promoviert. 1928 trat er der Zentrumspartei bei. Seine
Ware einer bestimmten Qualität, sogenannter Gattungskauf, siehe auch Gattungsschuld gem. § 243 BGB) bestimmt sein. Umgangssprachlich sowie in der Wirtschaftsliteratur
Untergang der Sache. Grundlegende Voraussetzung für die Beschränkung einer Gattungsschuld auf eine Stückschuld - mithin für den Eintritt von Konkretisierung -
Speziesschuld ein, da die Gattung nicht untergeht (genus non perit). Bei einer Gattungsschuld kann Konzentration eintreten, grundsätzlich im Zeitpunkt der bedungenen