Privatrecht in zwei große Sachbereiche ein: in das Personenrecht und das Sachenrecht. Zum Personenrecht gehören das heutige Personen- und Familienrecht,
fünf (bzw. sechs, mit eigenständigem Personenrecht) Teilbereiche ein: Allgemeiner Teil (in der Regel mit Personenrecht), Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht
Persönlichkeitsschutzes über den Tod einer Person hinaus (post mortem). Als Personenrecht ist es gesetzlich nicht fixiert. Bezüglich der Rechtswirkung ist zwischen
schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 211.1 für Erlasse im darin enthaltenen Personenrecht, SR 211.112 für Regelungen zum Zivilstand und darin SR 211.112.2 für
Le Monnier. Zur Lehre von der Prozessfähigkeit; Mannheim, 1884 Das Personenrecht mit Ausschluss des Familienrechts nach dem Code Napoléon u. d. badischen
Ausweise BGE 120 III 60, E.2.a. BGE 110 II 99; Hausherr/Aebi-Müller: Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2005, S. 254, N 16.17. Art. 14
„(Rechts)schutz, Schirm, Vormundschaft“ und ist ein zentraler Begriff im Personenrecht des Mittelalters. Das Wort Munt leitet sich ab von Urgermanisch *munđō̃
ins Spätmittelalter zurückreicht. Zunächst handelte es sich um ein Personenrecht, welches später auf bestimmte Häuser der Altstadt übergegangen war.
Praxis keinerlei Auswirkungen. Art. 11 ZGB. Hausheer/Aebi-Müller: Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 1999, S. 3. Art. 52 ZGB Vgl
bürgerlichen Gesetzen überhaupt (Allgemeiner Teil) 1. Teil: Von dem Personenrechte. (Personenrecht, vgl. Allgemeiner Teil; Familienrecht) Hauptstück: Von den Rechten
Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über Personenrecht, insbesondere Namensrecht (§ 12 BGB), soweit nicht der I. Zivilsenat
„volkstümlicher“ Sprache gehaltene Entwürfe zu folgenden Teilen des VGB schaffen: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Eigentumsrecht, Arbeitsrecht
Obligationenrechts in Kraft. Bedeutende Neuerungen bringt vor allem das Personenrecht im ZGB. Das am 1. März 1934 in Kraft getretene Bankengesetz bringt
und wurde später Josephinisches Gesetzbuch genannt. Es enthielt nur Personenrecht. Am 1. Jänner 1812 wurde es vom Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch
bürgerlichen Gesetzen überhaupt (Allgemeiner Teil) 1. Teil: Von dem Personenrechte (Personenrecht, vgl. Allgemeiner Teil; Familienrecht) 2. Teil: Von dem Sachenrechte
Hochschulrecht, 3. Aufl., Köln u. a. 2004. ISBN 3-452-24763-5 Das deutsche Personenrecht, Berlin 2003. ISBN 3-428-10980-5 Einführung in die Verwaltungslehre
Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, I. Band: Einleitung – Personenrecht, Einleitung, 1. Teilband Art. 1–7 ZGB. 3. Aufl. Zürich 1998. Heribert
ZGB, Art. 269a Abs. 1 ZGB Heinz Hausherr, Regina Aebi-Müller: Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; Stämpfli Bern, 2005; S. 92 f
des Codex Iuris Canonici. Band 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht. Neu bearbeitet von Klaus Mörsdorf. 7. verbesserte und vermehrte Auflage
Das badische Landrecht ist – wie der Code civil – in drei Bücher (Personenrecht; Sachenrecht (ohne Pfandrecht); sonstige Bereiche des Privatrechts)
(ab 1949 mit Klaus Mörsdorf) Bd. 1 Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht Bd. 2 Sachenrecht Bd. 3 Prozess- und Strafrecht Kanonisches Recht Winfried
München u. a. 1949–1950; Band 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht. 6. Auflage. Band 2: Sachenrecht. 6., völlig veränderte Auflage. Band
Einleitung (Başlangıç; Art. 1–7) in vier Bücher (Kitap) unterteilt: Personenrecht (Kişiler Hukuku; Art. 8–117) Familienrecht (Aile Hukuku; Art. 118–494)
Savigny-Stiftung, Band 2 (1881), S. 180–199. Salvius Julianus. Band 1: Einleitung. Personenrecht. Gustav Koester, Heidelberg 1886 (online, mehr nie erschienen). als
Samenzelle – als Person definiert, somit erhält der Embryo die gleichen Personenrechte wie das Neugeborene und Menschen jeden Lebensalters. Seine Recht auf