Das Wohnungsgrundbuch ist eine spezielle Form des Grundbuchs, in welchem nicht Grundstücke, sondern Eigentumswohnungen im Sinne des deutschen Wohnungseigentumsgesetzes
festgehalten. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt sein. Zu ihr gehört
Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 WEG), die Basis für die Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Wohnungseigentum kann gemäß § 2 WEG ausschließlich durch Einräumungsvertrag
Allein der Erwerb der Eigentümerstellung (Eintragung als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch) bewirkt, dass die verdinglichte Vereinbarung gilt. Ob der neue Eigentümer
Eigentümerversammlung vertreten zu lassen, einschränken.) In das Wohnungsgrundbuch wird eine Vormerkung der Eigentumsübertragung eingetragen. Nach Vorliegen
handelt es sich, solange das Wohnungseigentum nicht durch Anlegung der Wohnungsgrundbücher entstanden ist, nicht um eine Gesamtgrundschuld, sondern um eine
hinaus müssen die „dinglich Berechtigten“ aus allen beteiligten Wohnungsgrundbüchern - typischerweise die Banken mit Hypotheken oder Grundschulden - ihre
eingetragen sein (für die kostenübertragung). in der akte der jeweiligen wohnungsgrundbücher findest du die teilungserklärung übrigens nicht ;) gruß NILΔισκ 16:37